
Satzung der Interessengemeinschaft Zugpferde Landesverband Bayern e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Zugpferde -
Landesverband Bayern e. V.
Sitz des Vereins ist Ansbach
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Verwendung von Pferden
und anderen Zugtieren im Zugeinsatz in allen dafür in Frage kommenden
Bereichen.
§ 3 Aufgaben
Der Verein setzt sich ein für
- Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne nachhaltiger und umweltschonender Bearbeitung und Bewirtschaftung mit Zugtieren.
- Die Entwicklung und die Verwendung moderner tiergezogener Arbeitsgeräte. Gleichzeitig fördert er die Erhaltung des wertvollen Kulturgutes, das die Zugtieranwendung und der noch vorhandene Erfahrungsschatz darstellt.
- Tierschützerische Aspekte bezüglich Haltung, Ausbildung und Verwendung von Zugtieren.
- Die Förderung der Zucht geeigneter Zugpferde und Tiere. Deshalb wird eine Zusammenarbeit mit den anerkannten Zuchtorganisationen angestrebt.
- Die aktive Förderung der Jugendlichen und Nachwuchskräfte.
- Ausbildung und Beziehung zur Arbeit mit Zugpferden werden durch geeignete Maßnahmen unterstützt
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Information
- Lehrgänge
- Veranstaltungen
- Dialog mit politischen und gesellschaftlichen Gremien.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
- Der schriftliche Antrag geht automatisch an den Bundesverband zur Entscheidung über die Aufnahme im Verein. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung eines Mitgliedsausweises.
- Die Interessengemeinschaft Zugpferde e.V. besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- Familienmitgliedern
- Fördermitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Schülern,Studenten und Auszubildenden
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
- Durch Ausschluß aus dem Verein.
- Kommt ein Mitglied seinen Beitragspflichten durch persönliches Verschulden trotz schriftlicher Mahnung nicht nach, betrachtet der Verein dies als Kündigung seitens des säumigen Mitglieds zum folgenden Geschäftsjahr.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstossen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. - Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassenwart
- bis zu fünf Beisitzern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandschaftsmitglieder vertreten. Jeder Vorstand ist alleine vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so findet eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung statt.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Vorbereitung und Initiieren von Fachveranstaltungen und Fortbildungen.
- Regelmäßige Information der Mitglieder in geeigneter Form.
§ 9 Ausschüsse und Arbeitsgruppen
Bei Bedarf werden Ausschüsse und/oder Arbeitsgruppen gebildet, die den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen und die Mitglieder des Vereins fachlich beraten.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladefrist von 6 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung.
- Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse.
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
- Beschlüsse werden nach Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst
- Beschlußfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung bedürfen jeweils einer Zustimmung von 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Für die Wahlen gilt folgendes
- Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 6 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim 1. oder 2. Vorstand in schriftlicher (Briefliche Zustellung) eingereicht werden.
- Anträge auf Satzungsänderungen in Form von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Landesvertretung in der Bundes-IGZ.
§ 11 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils am 1. Januar eines Jahres an die Bundes-IGZ im Voraus fällig.
§ 12 Auflösung
Über die auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die auflösung bedarf der Zustimmung von 3/4 der an der Mitgliederversammlung Anwesenden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die
Interessengemeinschft Zugpferde e.V. (Bundesverband)
63776 Mömbris, Friedrichstr.2
März 2010
